In einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht Borken hatte ich für den Betroffenen die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt. Dies wurde damit begründet, dass der Betroffene die so genannte Fahrereigenschaft einräume und im übrigen nicht zur Sache und zur Person aussagen werde. Der Richter rief daraufhin bei mir an und sagte, hierüber werde er dann im Termin entscheiden. Ich nahm dies zur Kenntnis und äußerte noch Verständnis dafür, denn ein im Termin dann trotz Dispensierung erscheinender Betroffener, der dann keine Angaben zur Sache macht, stellt das Gericht vor das Problem, wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die schriftliche Äußerung, wonach die Fahrereigenschaft eingeräumt werde, nicht verlesen zu können.
Heute erhielt ich nun das Verwerfungsurteil. Zur Begründung heißt es: „Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Zwar wurde dies (sic!) mit Schriftsatz vom 21.5.2010 beantragt, jedoch wurde mitgeteilt, dass über die Entpflichtung im Termin entschieden werde. Der Einspruch ist daher nach Paragraph 74 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz verwerfen (sic!) worden.“
Womit haben wir es hier zu tun? Mir scheint, mit einem besonders krassen Fall, in dem nach dem Motto „Recht ist was vor Arbeit schützt“ entschieden worden ist. Und dies, obwohl die Arbeit lediglich aufgeschoben wird. Denn ein Richter, der so entscheidet, kann doch nicht ernstlich annehmen, dass so etwas rechtskräftig wird.
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