Die Revision „auf Wunsch des Angeklagten“ ist unzulässig

Dies ergibt sich aus § 345 II StPO, wonach der Verteidiger Revisionsanträge und -begründung einzureichen und zu unterschreiben hat, soweit dies nicht vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle geschieht. Vom  Zusatz „auf Wunsch des Angeklagten“ hatte schon das RG (54, 282) geurteilt, er mache die Revisionsbegündung unzulässig, weil daraus zu ersehen sei, daß der Verteidiger nicht die volle Verantwortung übernehmen wolle. Nun hat das OLG Rostock (NStZ-RR 2009, 381) bereits die Einlegung der Revision mit dieser Wendung für unzulässig erklärt, wenn der hierin zum Ausdruck kommende Vorbehalt nicht in der späteren Revisionsbegründung ausgeräumt werde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .