BGH zur Sicherungsverwahrung im Darmstädter Vergewaltigungsprozeß

Über den Vergewaltigungsprozeß vor dem Landgericht Darmstadt und das dortige Urteil hatte ich im Januar berichtet. Am 20.10.10 fand vor dem 2. Strafsenat die Revisionshauptverhandlung aufgrund des Revision des StA, die vom GBA vertreten wurde, statt. Nach der Pressemitteilung des BGH ist das Urteil aufgehoben worden. In welchem Umfang ist nicht ganz klar. Mit den Feststellungen jedoch offensichtlich nur insoweit, als solche für die Frage der Sicherungsverwahrung nicht getroffen worden waren. In der neuen Verhandlung vor der 10. Strafkammer des LG Darmstadt dürfte es demnach gem. § 66 II i.Verb.m. I Nr. 3 StGB insbesondere um die Frage gehen, ob der Angeklagte einen Hang zu für die Allgemeinheit gefährlichen erheblichen Straftaten hat. Hierzu bedarf es der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Das Landgericht Darmstadt hatte in seiner Verhandlung fast alles richtig gemacht und gerade deshalb mit Rücksicht auf das Opfer, die während des Laufs des monatelangen Hauptverhandlung einen Selbstmordversuch unternommen hatte, von der Begutachtung des Haupttäters im Hinblick auf § 66 StGB abgesehen. Die Notwendigkeit hierzu  war leider erst spät erkannt worden. Sie hätte die Aussetzung der Hauptverhandlung mit der damit verbundenen Ungewißheit über den Bestand des Haftbefehls erforderlich gemacht. Das hätte das Opfer womöglich nicht überlebt. Deshalb hatte der BGH jetzt die Gelegenheit zur Entscheidung.

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