Der BGH hatte in Fällen der Wirtschaftskriminalität schon kürzlich einen wichtigen Beitrag zur Weiterarbeit an seinem Modell „Knast für alle“ geleistet, indem er mit der Vollstreckungslösung bei in diesen Fällen üblicher langer Verfahrensdauer Knast auch dort erzwang, wenn auch verkürzt, wo bisher noch „Bewährung“ möglich war.
Mit der gestrigen Entscheidung in einer Steuerhinterziehungssache ist Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und damit ohne die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung nun bei Hinterziehungsfällen mit Steuerschäden von mindestens 1 Mio. € obligatorisch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schaden inzwischen wieder gutgemacht ist.
Liegt der Schaden, wie bereits zum Betrugstatbestand entschieden, bei mindestens 50.000 €, liegt ein Schaden großen Ausmaßes vor, der nur mit einer Mindesfreiheitsstrafe von 6 Monaten geahndet werden könne, die grundsätzlich aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Darunter ist die Regelstrafe Geldstrafe.
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