Ich hatte am 9. Januar 2009 darüber berichtet, daß ein Psychiatrieinsasse an den Psychiatriemauern Graffiti hinterlassen hatte, von der Anstalt deswegen Strafantrag gestellt, von der Verteidigung ein Schuldfähigkeitsgutachten beantragt und dieses vor der Hauptverhandlung ausgerechnet von einer Assistenzärztin der Strafantragstellerin erstattet worden ist, allerdings ohne Explorationsgespräch und nur aufgrund der Vorbefunde, welches erwartungsgemäß zu dem Ergebnis kam, der Angeklagte sei voll schuldfähig gewesen. Zu der heutigen Hauptverhandlung war die Sachverständige dann doch noch geladen worden und ist wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Das Gericht sah dies anders mit der Begründung, man traue es einem Arzt zu, die Pflicht zur objektiven Begutachtung von der Tatsache, daß man selbst Geschädigter ist oder zumindest in dessen Lager steht, zu trennen. Daß auf die Perspektive des Angeklagten abzustellen ist, war dem Gericht gleichgültig. Im Ergebnis wurde das Verfahren nach § 153a StPO (!) eingestellt, nachdem der Angeklagte den Schaden bereits wieder gut gemacht hatte.
Opfer entscheidet über Verdächtigen II
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