Urteil aufgrund gutachterlicher Fahreridentifizierung

Das OLG Oldenburg hat entschieden (NZV 2009, 52):

Bei der Darstellung eines anthropologischen Identiätsgutachtens zu einem Beweisphoto einer Verkehrsüberwachungsanlage sind im Urteil die festgestellten Merkmalsübereinstimmungen, die vorhandenen Abweichungen und die von dem Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeit wiederzugeben.

Selbst eine sachverständig festgestellte hohe Identitätswahrscheinlichkeit trägt eine Veruteilung nicht allein, wenn das Photo eine mindere Qualität aufweist. Erforderlich ist zumindest die zusätzliche Feststellung, daß der Bertoffene entweder Halter des PKW ist oder in einer solchen Beziehung zu dem Halter des Pkw steht, daß ein Zugriff auf den Pkw in der fraglichen Zeit nicht auszuschließen ist.

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