Das Landgericht Augsburg hatte bei einem Vergewaltiger auf Antrag der Staatsanwaltschaft nachträglich die Sicherungsverwahrung, eine unbefristete und damit möglichweise lebenslange freiheitsentziehende Maßnahme, angeordnet. Der BGH hat dieses Urteil am 22.01.2009 aufgehoben (1 StR 618/08). Denn es war zwar im Strafvollzug zu Auseinandersetzungen mit Mithäftlingen und dazu gekommen, daß er in Briefen sexuelle Wünsche geäussert hat; dies rechtfertige jedoch nicht, gem § 66b StGB von seiner erheblichen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und davon auszugehen, er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten nach der Haftentlassung begehen.
Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung
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