In der April-Ausgabe der NStZ schlägt ein Mainzer Juraprofessor eine Änderung des Rechtsbeugungsparagrafen im StGB vor, um zukünftig eine so skandalöse „Aufarbeitung“ der fortgesetzten Rechtsbeugung des Naumburger OLG-Familiensenates durch die dortige Strafjustiz in anderen Fällen zu vermeiden. Dadurch soll Rechtsbeugung stets auch bei Entscheidungen von Kollegialgerichten strafbar sein, auch wenn die Täter in Robe als Beschuldigte sich an das Gesetz des Schweigens halten. Dies sei aufgrund der herrschenden Meinung notwendig, obwohl nach seiner Auffassung alle drei jedenfalls wegen Beihilfe zum Verbrechen der Rechtsbeugung zur Rechenschaft hätte gezogen werden müssen. Da die Richterschaft sich als unfähig erwiesen habe, sich von dem Unrecht der Naumburger Richter selbst zu reinigen, sei nun der Gesetzgeber gefordert. Er zeichnet abschließend noch das gespenstische Scenario des Todesurteils einer Strafkammer, welches ungesühnt bleiben müsse (auch wenn es vollstreckt worden sei), wenn die Naumburger Lücke nicht gesetzlich geschlossen werde.
(siehe auch meine Beiträge „Görgülü“, 28.10.08; „Görgülü II“, 29.10.08; „Naumburg“, 16.01.09, wobei man im Hinblick auf letzteren nur froh sein kann, daß der Mainzer Juraprofessor angesichts seines „kritischen“ Artikels nicht vom Darmstädter Anwaltsvereinsvorsitzenden zum Rücktritt von irgendwas aufgefordert werden kann (siehe hierzu meine Beiträge „Rücktritt…“, 23.01.09 und „Die Iden des März“, 21.03.09), davon gehe ich zumindest aus.)