Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wg. Verstoßes gegen § 24a StVG verurteilt. In seiner Blutprobe waren 0,8 ng/ml THC (Grenzwert BVerfG-NJW 2005, 349: 1,0 ng/ml) und 14 ng/ml Amphetamin (Grenzwert OLG_München-NJW 2006, 1606: 25 ng/ml) festgestellt worden. Da beide Grenzwerte nicht überschritten waren, hat das Amtgericht die beiden Werte quasi addiert, was vom OLG als unzulässig qualifiziert worden ist. Es hat das amtsgerichtliche Urteil daher aufgehoben und mit dem Pferdefuß versehen, daß gerade bei der Kombination mehrerer Drogen die Tatsache der Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit auch auf andere Weise festgestellt werden könne. Im angefochtenen Urteil waren wohl entsprechende Auffälligkeiten beschrieben. Im ungünstigsten Fall kann daher zwar die Geldbuße nicht erhöht (Verbot der reformatio in peius) aber wg. einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) verurteilt werden; immerhin ist die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich.
Verschiedene Btm und Verkehrsteilnahme (OLG-Koblenz-NJW 2009, 1222)
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