In meinem Beitrag vom 30. März 2009 (Strafvollstreckungskammer entscheidet gegen Staatsanwaltschaft und JVA) hatte ich über eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt berichtet. Der Sache nach sieht dies das Bundesverfassungsgericht genauso. Es fordert in seinem am vergangenen Freitag ergangenen Beschluss (2 BvR 2009/08) den Richter zu einer eigenen Entscheidung auf, statt sich auf die Richtigkeit der Ausgestaltung der bisherigen Vollstreckung durch die JVA zu verlassen und dann, wenn Lockerungen verwehrt worden waren, schematisch mit dem Argument, eine Entlassungsvorbereitung mittels Vollzugslockerungen hätte nicht stattgefunden, auch eine bedingte Entlassung zu versagen. Denn verwehrte Lockerungen können ihrerseits rechtswidrig gewesen sein. Allzu viel Schematismus bei den Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern perpetuiert die Irrtümer und Fehler des Exekutivorgans JVA und entkleidet die Entscheidung über die bedingten Entlassung der justitielle Kontrolle. Die Richterin des Landgericht Darmstadt bedurfte dieser Hinweise nicht. Sie wußte vorher schon was Recht ist.
BVerfG: Justiz entscheidet über bedingte Haftentlassung – nicht die JVA!
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