Ist die alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit selbst zu verantworten und dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar, so kann ihm die Strafrahmenverschiebung versagt werden. Unverschuldet ist der Alkoholrausch jedoch bei entweder alkoholkranken oder alkoholüberempfindlichen Tätern (BGH-NStZ 2009, 258).
Unverschuldeter Alkoholrausch bei alkoholkranken Tätern
Schreiben Sie eine Antwort