Das Bundesverfassungsgericht bescheinigt dem OLG Naumburg eine „krasse Mißdeutung des Inhalts der Norm (des § 2 StrRehaG), die auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht“ (2 BvR 718/08 vom 13.05.2009).
Nach dem Fall Görgülü scheint sich das OLG Naumburg allmählich zum Bad OLG Deutschlands zu entwickeln.
(siehe auch meine Beiträge vom 28.10.08, 29.10.08, 16.01.09 und 10.04.09)