Es ist kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn der Unfall (Beschädigung eines Aussenspiegels)zunächst nicht bemerkt wird, der Unfallgegner daraufhin den Schädiger verfolgt und so auf den Unfall aufmerksam macht, und der Schädiger sich nunmehr zu entfernen sucht, wobei er billigend in Kauf nimmt, sich den Feststellungen zu entziehen (OLG-Hamburg-NZV 2009, 301).
Bei nachträglicher Kenntnis von der Unfallbeteiligung keine Unfallflucht
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