Regelung:“bei Untersuchungshaft sofort Pflichtverteidiger“ im Vermittlungsausschuß

Der Bundestag hat eine Änderung der §§ 140, 141 StPO beschlossen. Danach ist dem Beschuldigten sogleich mit Vollzug der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Bisher war dies erst der Fall, wenn die Haft mindestens 3 Monate angedauert hatte und der Betroffene nicht mindestens 2 Wochen vor der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen worden war.
Die Neuregelung befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuß, nachdem im Bundesrat fiskalische Bedenken erhoben worden sind. Angesichts der nahenden Endes der Gesetzgebungsperiode wird das Inkrafttreten der Regelung zweifelhaft.

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