Das Zeugenkomplott

Nein, Pfälzer waren sie nicht, die Zeugen, schon gar keine Vorderpfälzer (siehe meinen Beitrag vom 10.11.09). Ihre Geburtsorte lesen sich wie eine Karte Mitteldeutschlands: Görlitz, Magdeburg, Halberstadt und Jena. Aber „mit dem freundlichsten Gesicht jemanden in die Pfanne hauen“ konnten sie auch.
Angeklagt war ein Kriminalbeamter. Der war mal auf der Autobahn hinter den Zeugen in einer 120er-Zone hergefahren.  Die fuhren 110 und links und blieben da über viele Kilometer, auch wenn man hätte nach rechts fahren können. Sowas kann ja immerhin eine Nötigung sein.
Nach dem Ende der 120er-Zone schaukelte man nach rechts.
Der Angeklagte und sein erwachsener Sohn auf dem Beifahrersitz sahen sich im Vorbeifahren die Insassen an. Man will ja mal wissen, was das so für Leute sind. Der Fahrer drückte nun ruckartig den „Stinkefinger“ an die Scheibe. Der Angeklagte hielt daraufhin seinen Dienstausweis an die Seitenscheibe, der auch als solcher erkannt wurde, dachte sich: „der soll sich mal ein bißchen Sorgen machen“, und fuhr weiter.
Ein paar Kilometer weiter kamen die Vier wieder von hinten an, fotografierten den Angeklagten und erstatteten in der weitern Folge Strafanzeige, weil der Angeklagte genötigt hätte, indem er dicht aufgefahren sei und Lichthupe „gemacht“ und danach außerdem versucht habe, sie von der Fahrbahn auf den Standstreifen abzudrängen.
Die Amtsanwaltschaft Wiesbaden erkannte darin eine Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung und erhob Anklage. Gestern: Verhandlung. Ergebnis: Freispruch.
Wie das halt so ist, wenn Leute Vorgänge beschreiben sollen, die sie nicht erlebt haben. Da bleiben Widersprüche zwischen der heutigen und der polizeilichen Aussage und zwischen den Aussagen der Zeugen untereinander nicht aus. So hatte der Fahrer erzählt, die Nötigung hätte minutenlang gedauert, immer wieder Lichthupe, Blinker und irgendwelche Gesten usw. Seine drei Beifahrer hatten nihts davon bemerkt und auch der Fahrer habe nichts davon erwähnt. Nur die Beifahrerin vorne will im Beifahreraussenspiegel die Lichthupe gesehen haben, obwohl der Spiegel natürlich für den Fahrer eingestellt war und nicht, um dem Beifahrer die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs zu ermöglichen. Diese Beifahrerin, eine Polizistentochter, lieferte auch das Motiv für das Zeugenkomplott. Sie hätten „Angst gehabt, daß da noch was nachkommt, wegen dem Polizeiausweis.“ Na toll, da erfindet man stattdessen eine Räuberpistole. Bedenkenlos. Die Zeugen konnten sich nicht einmal darauf verständigen, wie das angebliche Abdrängen abgelaufen sein soll. Die Versionen waren von „kleine Ausweichlenkung nötig“ mit „vielleicht dabei sogar auf den Standstreifen geraten“  bis „ruckartige Ausweichlenkung, ohne die es zur Kollision gekommen wäre; wir waren zu 2/3 auf dem Standstreifen“; „unser Auto hatte sich dabei aufgeschaukelt und mußte abgefangen werden“.
Dumm war für die Zeugen, neben dem Beifahrer des Angeklagten und ihrer eigenen Unbeholfenheit, daß auf Antrag der Verteidigung auch ein neutraler Zeuge ermittelt werden konnte. Die Zeugen hatten nämlich bei der Polizei angegeben, das Ganze hätte sich vor einem „Wiesmann Coupe mit OF-Kennzeichen“ abgespielt. Daran wahr zumindest wahr, daß diese Auto tatsächlich dort gefahren war, als es zur Begegnung des Angeklagten mit den Zeugen kam. Von diesem Fahrzeugtyp gibt`s freilich nur einige wenige. Und einer erinnerte sich -auch noch mehr als ein Jahr später, weil er von einem Geburtstag gekommen war – daß er da gefahren war. Und nichts wäre ihm auf der Fahrt an Besonderheiten aufgefallen. Schon gar kein Abdrängen auf den Standstreifen oder dergleichen.
Auch der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde beantragte Freispruch.
Nun darf man auf das Verfahren gegen die Zeugen wegen Falschaussage gespannt sein.

Ein Gedanke zu „Das Zeugenkomplott

  1. erforderlich

    Warum werden solche Zeugen eigentlich nicht vereidigt, wenn sie ganz offenbar die Unwahrheit sagen?

    Flauaus: § 59 StPO gäbe dem Richter dazu die Handhabe, nämlich zur Herbeiführung einer wahren Aussage. Dies steht in seinem Ermessen. Geht er davon aus, daß der lügende Zeuge sich auch unter dem Eidesdruck nicht beugen wird, was leider meist der Fall sein wird, wird der Richter im Rahmen seines Ermessens von einer Vereidigung absehen.

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