Der BGH hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 29.09.09 (1 StR 376/09) bestimmt, daß das neue Rechtsmittelverzichtsverbot des § 302 I 2 StPO nicht für solche Verständigungsfälle gilt, die vor Inkraftreten der gesetzlichen Regelung vom 29.07.09 in § 257c StPO bereits zustande gekommen waren. Hier führt ein Rechtsmittelverzicht unumwunden zur Rechtskraft, weswegen die Revision im entschiedenen Fall unzulässig war.
Keine Anwendung der gesetzlichen Verständigungsregeln auf Altfälle
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