Die Strafverfolgung einer Körperverletzung setzt grundsätzlich einen Strafantrag des Geschädigten voraus.
Die Staatsanwaltschaft kann aber auch dann Anklage erheben, wenn sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wann ein solches bei einem Verkehrsunfall vorliegt, dafür gibt die Nr. 243 III der RiStBV den Amtsanwälten wichtige Leitlinien vor:
„Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interessse an der Strafverfolgung stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Miverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht.
Nach diesen Leitlinien wird in der Regel bei verkehrsunfallbedingten Verletzungen mangels Strafantrag ein Strafverfolgungshindernis vorliegen und das Strafverfahren einzustellen sein.
„Nach diesen Leitlinien wird in der Regel bei verkehrsunfallbedingten Verletzungen mangels Strafantrag ein Strafverfolgungshindernis vorliegen und das Strafverfahren einzustellen sein.“ – Aber nur, wenn die StA – anders als unsere – sich auch an die RiStBV hält.