Wo ist der „tiefere Sinn“ eines Beiordnungsantrages im Falle notwendiger Verteidigung?

Vorgänge wie der folgende sind es, weswegen sich das Mitleid über die Überlastung der Richter in Grenzen hält. Überlastung ist halt eben dort am größten, wo zu wenig gearbeitet und die eigene und die Arbeitszeit der Schreibdienste veruntreut wird für allerlei Unproduke und Schikanen: 

August: Anklage wird zugestellt mit der Aufforderung, einen beizuordnenden Verteidiger zu benennen, weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
September: Verteidiger meldet sich, beantragt Akteneinsicht und Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Oktober: Akteneinsicht wird gewährt, Beiordnung als Pflichtverteidiger unterbleibt.
Verteidiger schickt an das Gericht eine Kopie seines Beiordnungsantrags mit dem handschriftlichen Zusatz „Erinnerung“.
November: Der Vorsitzende des Schöffengerichts Bensheim schickt dem Verteidiger eine Kopie hiervon mit dem folgenden Begleitschreiben: „Sicher weiß die Verteidigung den tieferen Sinn der Anlage zu klären.“ Sonst nichts.
Verteidiger schickt das Schreiben zurück mit dem handschriftlich aufgebrachten Text: „Urschriftlich zurück mit dem Hinweis, daß der Beiordnungsantrag entgegen §§ 141 I, 201 StPO noch nicht beschieden ist.“

Bin gespannt, ob die Reaktion eine andere als die alsbaldige Beiordnung sein wird.

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