Bekanntlich hat das BVerfG zu § 24a StVG (NJW 2005, 349) und Cannabisprodukten entschieden, daß eine Btm-Konzentration festgestellt werden muß, die die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zumindest als möglich erscheinen läßt. Zu Amphetamin liegt der diesbezügliche Grenzwert einiger OLGe bei 25ng/ml. Dem folgt auch das OLG Celle (NStZ 2009, 711) und hat daher ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, indes nur zurückverwiesen und nicht freigesprochen. Bei dem Betroffenen waren 15 ng/ml festgestellt worden. Der Grenzwert sei aber, entgegen der Auffassung des OLG Zweibrücken, keine objektive Bedingung der „Ahndbarkeit“. Vielmehr müsse unabhängig davon die Frage der Fahrtüchtigkeit geprüft werden, wenn der Grenzwert unterschritten sei, etwa im Hinblick auf Ausfallerscheinungen und/oder die Einlassung des Betroffenen.
Merke auch in diesem Zusammenhang: Schweigen ist Gold!
Amphetamingrenzwert beim Autofahren
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