Dies ergibt sich aus § 345 II StPO, wonach der Verteidiger Revisionsanträge und -begründung einzureichen und zu unterschreiben hat, soweit dies nicht vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle geschieht. Vom Zusatz „auf Wunsch des Angeklagten“ hatte schon das RG (54, 282) geurteilt, er mache die Revisionsbegündung unzulässig, weil daraus zu ersehen sei, daß der Verteidiger nicht die volle Verantwortung übernehmen wolle. Nun hat das OLG Rostock (NStZ-RR 2009, 381) bereits die Einlegung der Revision mit dieser Wendung für unzulässig erklärt, wenn der hierin zum Ausdruck kommende Vorbehalt nicht in der späteren Revisionsbegründung ausgeräumt werde.
Die Revision „auf Wunsch des Angeklagten“ ist unzulässig
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