Kommt oft vor und wird gerne übersehen:
Bußgeldbescheid über 500 € und Fahrverbot wegen Verstoßes gegen die 0,5 Promillegrenze oder Drogenfahrt. Rechtskräftig.
Später: Strafverfahren wegen gleichzeitigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der Bußgeldbescheid muß nun gem. §§ 86, 21 OWiG im Strafurteil aufgehoben werden!
warum? bzgl. o,5/drogen wird „eine strafe nicht verhängt“ (§ 21 abs. 2 owig).
21 II OWiG greift ein, wenn eine Strafe nicht verhängt wurde bzw. wird. Wurde bzw. wird eine Strafe wg. derselben Tat (gem. § 21 StVG) verhängt, so ist der BgB aufzuheben, § 86 OWiG.