Die FAZ berichtete gestern über den „Massenfreispruch“ von 40 Betroffenen von Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen am Amtsgericht Herford in Westfalen. Der offensichtlich erfahrene Richter Helmut Knöner (62) habe dies mit nicht eindeutigen gesetzlichen Regelungen zur Tempoüberwachung begründet. Die Lichtbildaufnahmen beruhten auf gesetzlichen Vorschriften, die zur Terrorabwehr geschaffen worden seien (gemeint ist wohl § 100h StPO). Er bemängelt, daß nicht (nur) da „geblitzt“ werde, wo es für die Verkehrssicherheit sinnvoll ist, sondern (auch) dort, wo sich mit den Verkehrsübertretungen Kasse machen lasse. Es sei dazu keine genaue Vorschrift für die Verkehrsüberwacher vorhanden, die diese entsprechend binde, so daß jeder da blitze, wo er Lust hat.
Der Mann hat Recht! Und er weiß wovon er redet. Das Gerede von der Raserei, der Einhalt zu gebieten sei, ist reine Heuchelei! Mal sehen, wie das weitergeht. Nicht, daß gegen den Mann noch ein Rechtsbeugungsverfahren eingeleitet wird. Lieber soll das OLG Hamm mal über die Rechtsbeschwerden der StA entscheiden.
Ich verlege meinen Kanzleisitz sofort von Berlin nach Herford. Endlich frei Auto fahren, nicht hinter jedem Mülleimer einen Blitzer vermuten müssen, endlich weg von der Psychose des schwarzen Mannes, der mit nachrichtendienstlichen Mitteln unter der Fußmatte meines Autos neben dem Gaspedal Dauerposten bezogen hat. Weg mit all dem Grusel, herrlich!
Herford ist das für unseren Kreis zuständige Bußgeldgericht.
Mit Richter Knöner habe ich schon seit 20 Jahren zu tun und dort legendäre
Verhandlungen erlebt. Wenn man Spaß versteht, ist es immer unterhaltsam.
Bislang knirscht man höheren Orts zwar mit den Zähnen, über förmliche Verfahren
habe ich noch nichts gehört.
Allerdings teile ich die Insider- Einschätzung des Kollegen Burhoff, wie der
3. Bußgeldsnat des OLG Hamm wohl mit den Rechtsbeshwerden in diesen Sachen verfahren wird.
Wer sich leidlich an Verkehrsregeln hält, muss sich um „Blitzer“ im Mülleimer keine Gedanken machen. Und den Verkehrsteilnehmer hierzu motivieren ist auch der gute Sinn des „Blitzens“. Selbst am guten deutschen Stammtisch sehen das die meisten ein.
Wie blöd, dass der Richter nicht darauf gekommen ist, § 113 StGB als Ermächtigungsgrundlage zu prüfen.
Wie kann man auch nur erwägen, gegen Bußgedlbescheide Rechtsmittel einzulegen, geschweige dem stattzugeben!
113? Als Ermächtigung wofür? Für den Freispruch, oder was? Oder die Verbotsnorm zur Ermächtigg des Blitzens? Oder des Schnellfahrens? Ich kapier’s nicht.
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