Das hessische Polizeiformular „Bericht zu auffälligen Merkmalen insbesondere z.B. auf Alkohol und Drogen“ gibt dem Polizeibeamten vielfältige Ankreuzmöglichkeiten zu Beobachtungen beim Betroffenen aus Anlaß von „Anhalten oder Antreffen“, etwa zum Zustand der Kleidung – ob geordnet oder nachlässig – usw.
Dass bei einer Hand voll Möglichkeiten zum Ankreuzen ausgerechnet: „Hosenlatz nicht geschlossen“ mit einem eigenen Kästchen zum „an-X-en“ geadelt wird, überrascht dann doch. Scheint häufiger vorzukommen, als gemeinhin angenommen.
Die Beamten üben sich aber durchaus in Zurückhaltung. Aus einem eingenässten Mandanten mit 2,6 Promille wurde eine „ungepflegte Erscheinung“. Über diesen Teil der Akte regte er sich aber am meisten auf.