Ich hatte schon am 28.10.10 über die Auswirkungen des § 522 II ZPO und ein Befangenheitsgesuch im Zusammenhang mit dem Schreiben des Vorsitzenden, mit dem die beabsichtigte Berufungszurückweisung angekündigt worden war, berichtet. Aus dem das Befangenheitsgesuch ablehnenden Beschluss ergibt sich nun, dass an der Vorberatung der Berufungskammer nicht etwa drei Richter sondern deren nur zwei teilgenommen hatten. Man fragt sich, wie dann der Vorsitzende die einstimmige Zurückweisung der Berufung ankündigen kann, wenn der obligatorisch an dieser Entscheidung zu beteiligende dritte Richter an der Vorberatung nicht beteiligt war.
Beschluss gem. § 522 II ZPO durch nur zwei Richter?
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