Gemäß § 522 II S. 2 ZPO weist das Berufungsgericht oder der Vorsitzende vor einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gem. S. 1 auf diese Absicht hin und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme oder „zur kostengünstigen Berufungsrücknahme“. Nicht zuletzt auch deswegen, weil die Zurückweisung unanfechtbar ist, hat sie einstimmig zu erfolgen. Nichts anderes als daß demnach auch bei der Vorberatung die Kammer vollständig besetzt sein muß, läßt § 522 II ZPO an Schlussfolgerung zu. Andernfalls fragt sich, wie der Vorsitzende auf die beabsichtigte einstimmige Berufungszurückweisung hinweisen können will. Soviel zur Theorie. Weiterlesen
Justizentlastung: die Kammer entscheidet in Zweierbesetzung
1 Antwort