Das lange Gedächtnis Flensburgs – Tilgungsfristen

Die Regelungen über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) sind zumindest hinsichtlich der Tilgungshemmung durch Vornahme weiterer Eintragungen auf dem Prüfstand. Schon der Verkehrsgerichtstag hatte vor einigen Jahren eine Reform angemahnt, die sich jetzt anbahnt. Diese Regelung erscheint besonders unbillig bei Berufskraftfahrern; Zum einen, weil diese „viel unterwegs“ sind und somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, sich ordnungswidrig zu verhalten und/oder dabei „erwischt“ zu werden; zum anderen, weil die ultimative Folge des Langzeitgedächtnisses von Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis (bei 18 Punkten) mit den üblichen Folgen (Mindessperre für die Wiedererteilung 6 Monate und nur bei „Bestehen“ einen MPU-Begutachtung, hier besonders hart trifft.
Daher zur Erinnerung die Rechtslage bei der Tilgung de lege lata:
Jede Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von mindestens 40 € führt zu Punkten im VZR. die Tilgung erfolgt zwei Jahre nach Rechtskraft. Dies aber nur, wenn nicht vor Erreichen des Tilgungszeitpunktes erneut eine Eintragung erfolgt ist.
Ist der neue Verstoß bereits vor dem Tilgungszeitpunkt begangen worden, wird aber erst danach eingetragen, erfolgt keine Tilgung der alten Punkte innerhalb der sogenannten Überliegefrist von einem Jahr nach dem Tilgungszeitpunkt. Stünde also beispielsweise die Tilgung von Eintragungen am 25. Mai 2011 an, der neue Verstoß datiert aber vom 24. Mai 2011 und wird dieser rechtskräftig innerhalb eines Jahres eingetragen, so dürfen zwar die Voreintragungen nach dem Tilgungszeitpunkt einstweilen nicht gegen den Betroffenen verwertet werden, leben aber gewissermaßen wieder mit der Eintragung des neuen Verstoßes auf. Von da an stehen sie, ebenso wie die Eintragung des neuen Verstoßes, wieder voll verwertbar im Register.
Bei Ordnungswidrigkeiten gilt dies allerdings nur bis zum Erreichen der absoluten Tilgungsgrenze bei fünf Jahren. Zu diesem Zeitpunkt werden Voreintragungen dann unweigerlich getilgt.
Eintragungen wegen Verkehrsstraftaten hingegen werden ohnehin erst nach fünf Jahren getilgt. Es sei denn, es ist eine Trunkenheitsfahrt, eine Gefährdungen des Straßenverkehrs oder eine solche, bei der im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dann beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre und beginnt überhaupt erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Tilgung von Voreintragungen aus Strafsachen wird aber immerhin nicht durch die Eintragung von Punkten wegen Bußgeldsachen gehemmt.

 

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