Der 2. Senat hat am 22.12.11 entschieden, dass wegen des verfassungsrangigen allgemeinen Persönlichkeitsrechts richterlich angeordnete Aufzeichnungen „echter“ Selbstgespräche, die also nicht kommunikative Funktion haben, -gleich den „freien Gedanken“- auch in Fällen von Schwerstkriminalität unverwertbar sind (2 StR 509/10).
Abgehörte Selbstgespräche unverwertbar
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