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Auf die Schadenshöhe kommt es an!

Mandant soll beim Rangieren einen 15 Jahre alten Seat Ibiza beschädigt haben und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt haben. Führerschein wurde sichergestellt. Dem widersprochen mit der Begründung, Schaden könne nicht höher als der Wiederbeschaffungswert sein und der sei bei dem Auto jedenfalls unter 1300 €. Drei Angebote aus „mobile.de“ beigefügt. Davon zwei unter 1000 €, eines bei 1290 €. AG Darmstadt daraufhin: 111a-Beschluss. Begründung: Die niedrigeren Angebote seien nicht mit dem Auto der Geschädigten vergleichbar und bei dem vergleichbaren Angebot kämen noch „Entsorgungskosten“ und „merkantiler Minderwert“ hinzu. In der Beschwerde auf den erforderlichen dringenden Tatverdacht hingewiesen, der sich auch auf die Schadenshöhe beziehen muß. Ausgeführt, dass es dem Gericht nicht zusteht, Schadenspositionen hinzuzuphantasieren. Denn Entsorgungskosten fallen nicht an, wenn, wie hier, die Geschädigte mit ihrem Fahrzeug einfach weiterfährt. Ggf. wäre auch noch ein Restwert zu berücksichtigen. Und dass bei einer derart alten Rübe eine Wertminderung nicht in Betracht kommt, egal wie hoch der Reparaturschaden ist, und von Rechts wegen ohnehin Reparaturwürdigkeit voraussetzt, hätte man als allgemeinkundig voraussetzten dürfen.

Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 II StGB ist bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort regelmäßig die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein bedeutenden Fremdschaden entstanden ist. Wann liegt der vor? Nun, es gibt schon Entscheidungen, die von 1.500,00 € ausgehen.
Das bezieht sich auf den tatsächlich entstandenen Schaden, also ohne Mehrwertsteuer gem. § 249 II S.2 BGB, wenn der Schaden nicht repariert worden oder jedenfalls keine Reparaturrechnung vorgelegt worden ist.
Was kommt alles rein? Jedenfalls die Reparaturkosten und die Abschleppkosten. M.E.  nicht auch Sachverständigenkosten und Wertminderung, wie vereinzelt und veraltet vertreten, weil es dann vom Geschädigten abhängt, ob aus dem Schaden ein bedeutender Schaden wird und weil es darauf ankommt, wie sich dem Beschuldigten der Schaden augenscheinlich darstellt, und dabei kann er nicht wissen, ob eine Wertminderung oder Sachverständigenkosten entstehen werden.