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Weihnachtsfeier und Oberbürgermeister – Fahrerflucht, Falsche Verdächtigung, Strafvereitelung?

Die Dienstreise nach Gera gibt Gelegenheit zum Blick in die heutige Ostthüringer Zeitung. Da geht’s um die Gegenanzeige des Geraer Oberbürgermeisters wegen Falscher Verdächtigung. Denn der von ihm so angezeigte hatte seinerseits diesen wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort angezeigt. Wollt‘ schon weiterblättern, weil: wen interessiert’s? Interessant wurde es aber doch noch. Es habe sich nämlich um einen (angeblichen) Parkrempler zu nächtlicher Stunde nach einer vom Oberbürgermeister besuchten Weihnachtsfeier gehandelt. Nachtigall, ick hör‘ dir trapsen! Die noch nächtens beim Oberbürgermeister angerückte Polizei wird sicher das Nötige veranlasst haben. Weiterlesen

Auf die Schadenshöhe kommt es an!

Mandant soll beim Rangieren einen 15 Jahre alten Seat Ibiza beschädigt haben und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt haben. Führerschein wurde sichergestellt. Dem widersprochen mit der Begründung, Schaden könne nicht höher als der Wiederbeschaffungswert sein und der sei bei dem Auto jedenfalls unter 1300 €. Drei Angebote aus „mobile.de“ beigefügt. Davon zwei unter 1000 €, eines bei 1290 €. AG Darmstadt daraufhin: 111a-Beschluss. Begründung: Die niedrigeren Angebote seien nicht mit dem Auto der Geschädigten vergleichbar und bei dem vergleichbaren Angebot kämen noch „Entsorgungskosten“ und „merkantiler Minderwert“ hinzu. In der Beschwerde auf den erforderlichen dringenden Tatverdacht hingewiesen, der sich auch auf die Schadenshöhe beziehen muß. Ausgeführt, dass es dem Gericht nicht zusteht, Schadenspositionen hinzuzuphantasieren. Denn Entsorgungskosten fallen nicht an, wenn, wie hier, die Geschädigte mit ihrem Fahrzeug einfach weiterfährt. Ggf. wäre auch noch ein Restwert zu berücksichtigen. Und dass bei einer derart alten Rübe eine Wertminderung nicht in Betracht kommt, egal wie hoch der Reparaturschaden ist, und von Rechts wegen ohnehin Reparaturwürdigkeit voraussetzt, hätte man als allgemeinkundig voraussetzten dürfen.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrerflucht und Höhe des Fremdschadens ab 1.400 €

Bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn bedeutender Fremdschaden entstanden ist. Auf Antrag erteilt die Führerscheinstelle nach Ablauf von mindestens sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis. Zum Fremdschaden gehören die Reparaturkosten, ggf. eine Wertminderung und die Bergungskosten, nicht: Gutachterkosten oder Mietwagenkosten.

Das Landgericht Frankfurt hat die Wertgrenze jetzt von 1.000 € auf 1.400 € heraufgesetzt und damit der Einkommens- und Preisentwicklung angepaßt (LG-Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2008, 144). Liegt der Fremdschaden darunter, darf die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.