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Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 II StGB ist bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort regelmäßig die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein bedeutenden Fremdschaden entstanden ist. Wann liegt der vor? Nun, es gibt schon Entscheidungen, die von 1.500,00 € ausgehen.
Das bezieht sich auf den tatsächlich entstandenen Schaden, also ohne Mehrwertsteuer gem. § 249 II S.2 BGB, wenn der Schaden nicht repariert worden oder jedenfalls keine Reparaturrechnung vorgelegt worden ist.
Was kommt alles rein? Jedenfalls die Reparaturkosten und die Abschleppkosten. M.E.  nicht auch Sachverständigenkosten und Wertminderung, wie vereinzelt und veraltet vertreten, weil es dann vom Geschädigten abhängt, ob aus dem Schaden ein bedeutender Schaden wird und weil es darauf ankommt, wie sich dem Beschuldigten der Schaden augenscheinlich darstellt, und dabei kann er nicht wissen, ob eine Wertminderung oder Sachverständigenkosten entstehen werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrerflucht und Höhe des Fremdschadens ab 1.400 €

Bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn bedeutender Fremdschaden entstanden ist. Auf Antrag erteilt die Führerscheinstelle nach Ablauf von mindestens sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis. Zum Fremdschaden gehören die Reparaturkosten, ggf. eine Wertminderung und die Bergungskosten, nicht: Gutachterkosten oder Mietwagenkosten.

Das Landgericht Frankfurt hat die Wertgrenze jetzt von 1.000 € auf 1.400 € heraufgesetzt und damit der Einkommens- und Preisentwicklung angepaßt (LG-Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2008, 144). Liegt der Fremdschaden darunter, darf die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.