Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 II StGB ist bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort regelmäßig die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein bedeutenden Fremdschaden entstanden ist. Wann liegt der vor? Nun, es gibt schon Entscheidungen, die von 1.500,00 € ausgehen.
Das bezieht sich auf den tatsächlich entstandenen Schaden, also ohne Mehrwertsteuer gem. § 249 II S.2 BGB, wenn der Schaden nicht repariert worden oder jedenfalls keine Reparaturrechnung vorgelegt worden ist.
Was kommt alles rein? Jedenfalls die Reparaturkosten und die Abschleppkosten. M.E.  nicht auch Sachverständigenkosten und Wertminderung, wie vereinzelt und veraltet vertreten, weil es dann vom Geschädigten abhängt, ob aus dem Schaden ein bedeutender Schaden wird und weil es darauf ankommt, wie sich dem Beschuldigten der Schaden augenscheinlich darstellt, und dabei kann er nicht wissen, ob eine Wertminderung oder Sachverständigenkosten entstehen werden.

Ein Gedanke zu „Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

  1. RA Müller

    Ich finde es überzeugend, wenn die Sachverständigenkosten (ebenso wie Mietwagenkosten/fiktiver Nutzungsausfall) unberücksichtigt bleiben. Die Wertminderung indes entsteht unabhängig von dem Willen des Geschädigten und sollte mE auch im Rahmen des § 69 StGB berücksichtigt werden. Zwar ist es zutreffend, daß der Beschuldigte die Höhe der Wertminderung kaum selbst zutreffend zu beziffern vermag. Dieses trifft aber regelmäßig auch auf die Höhe des „reinen Sachschadens“ zu, wenn ein „bloßer Kratzer“ mal eben vierstellige Reparaturkosten bedingt.

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