Am 1.9.09 ist das 2. Opferrechtsreformgesetz (BGBl. I 2009, 2280) in Kraft getreten. Es bringt eine Vielzahl von Änderungen bei den Opferrechten (s.a. Celebi, Kritische Würdigung des Opferrechtsreformgesetzes in ZRP 2009, 110).
Eines vorweg: die schon immer zweifelhafte Nebenklagebefugnis des Opfers einer Beleidigung ist gestrichen worden. Dies war im Gesetzgebungsverfahren auch für die einfache Körperverletzung und bei den Opfern der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten geplant, ist dann abet fallegenlassen worden.
Und noch eines: Ein vom Beschuldigten benannter Verteidiger ist nun nur dann nicht mehr zum Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem ein wichtiger Grund entgegen steht (§ 142 I) Die Einschränkung, wonach der Pflichtverteidiger nach Möglichkeit aus dem Bezirk des Gerichtes zu stammen habe, ist ersatzlos entfallen.
Nach § 68b StPO ist neu gefaßt worden. Die uneingeschränkte Hinzuziehbarkeit eines Zeugenbeistandes ist nun festgeschrieben und zugleich die Beiordnungsmöglichkeit erweitert worden, wenn der Zeuge aufgrund besonderer Umstände seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. Wichtig in diesem Zusammenhang: im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft gem. § 163 III StPO über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes.
Endlich Gesetz: gem. § 201 I StPO ist die Anklageschrift nu auch dem Nebenkläger und dem dies beantragenden Nebenklagebefugten zu übersenden
Bei den zur Nebenklage berechtigenden Delikten ist der besonders schwere Fall der Nötigung, § 240 IV StGB hunzugekommen. Die fakultative Anschlußmöglichkeit, bisher nur bei der fahrlässigen Körperverletzung mit besonders schweren Folgen, ist nun erweitert auf die früher obligatorischen Beleidigungsdelikt und insbesondere die Opfer von Raubstraftaten!
Die Beiordnungsmöglichkeit gem. §397a StPO ist erweitert auf Opfer bis 18 Jahre (bishe 16) und auf weitere Deliktsgruppen, u.a. auch Raubopfern. Die Alteschutzgrenze von Zeugen und Opfern auch in anderen Vorschriften ist nun einheitlich auf 18 Jahre angehoben worden.
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Hallo, bitte nicht zu früh freuen: Das Gesetz tritt 01.10.2009 in Kraft. Und: Schauen Sie mal in § 395 Abs. 3 StPO. Da sind die Nebenklagedelikte noch enthalten. Ein Anschluss ist möglich, „wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Wird sicherlich bei den Beleidigungsdelikten nicht allzu häufig sein, aber immerhin……