Der Angeklagte hatte nur Mist erzählt und seine Angaben in der Hauptverhandlung widersprachen denen in früheren Vernehmungen. In der Verhandlungspause wurde der Verteidiger gefragt, weshalb er seinen Mandanten denn so frei von der Brust weg reden lasse. Antwort: wenn der verurteilt wird, begründet er dies im Knast ansonsten damit, sein Verteidiger habe ihn ja auch nicht sprechen lassen. Unausgesprochen: … und beschädigt mir womöglich ebenda meinen Ruf und mein Geschäft.
Das erinnert mich an meinen Beitrag vom 16.12.09 über „Absprachen, Anwaltsvergütung und bunte Hemden“.
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Strafverteidiger und Gewissen
Dem Mandanten wird ein schwerer Raub vorgeworfen. Angezeigt hatte ihn die frühere Ehefrau. Eine Gegenüberstellung mit Tatzeugen hatte noch nicht stattgefunden. Weil auch die ehemalige Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht hat und man weder wissen kann, ob sie hiervon später nicht Gebrauch macht noch, ob er von den Zeugen identifiziert wird, wurde dem Mandaten empfohlen, zu den Vorwürfen zu schweigen. Weiterlesen
Fall Görgülü II
Ich würde, entgegen dem Kommentator, keinen NS-Vergleich oder besser: Vergleich mit der die NS-Zeit „aufarbeitenden“ Justiz im Nachkriegsdeutschland ziehen.
Die Vorgänge im OLG Naumburg zeigen etwas anderes aber ganz deutlich: Dieser „Freispruch im Zwischenverfahren“ kam deswegen zustande, weil an der unsäglichen Entscheidunge des OLG Naumburg (Familiensenat) drei Richter mitgewirkt hatten. Weiterlesen