Strafverteidiger und Gewissen

Dem Mandanten wird ein schwerer Raub vorgeworfen. Angezeigt hatte ihn die frühere Ehefrau. Eine Gegenüberstellung mit Tatzeugen hatte noch nicht stattgefunden. Weil auch die ehemalige Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht hat und man weder wissen kann, ob sie hiervon später nicht Gebrauch macht noch, ob er von den Zeugen identifiziert wird, wurde dem Mandaten empfohlen, zu den Vorwürfen zu schweigen. 
Der ermittelnde Polizeibeamte fragte mich später, wie man das mit seinem Gewissen vereinbaren könne, wenn man selbst wisse oder anzunehmen sei, daß der Mandant die Tat begangen habe. 
Man könne doch zu einem Geständnis raten und auf eine milde Strafe hinwirken.

Ich sehe das nicht so. Der Mandant hat Anspruch auf optimale Verteidigung. Wenn er sich, nachdem er die Alternativen kennt, gegen ein Geständnis entscheidet, kann das nicht das Gewissen des Anwaltes belasten. Ist das aber so, muß sich der Anwalt entweder gegen sein Gewissen entscheiden oder dem Mandanten empfehlen, sich einen anderen Anwalt zu suchen. So hat sich die Rechtsordnung entschieden. Die Alternative ist der Inquisitionsprozeß. Wem das nicht schmeckt, dem sei gesagt, daß sich die Situation ändert, wenn der ehrbare Bürger selbst von Strafverfolgung betroffen ist. Die Reden von Moral und Gewissen gelten dann nicht mehr. Der Anwalt, der einem zu einem Geständnis rät, obwohl dies das einzige Belastende wäre, ist dann des Teufels, und das zu Recht.

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