Liegen die Nettoreparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert, die Bruttoreparaturkosten hingegen höher als dieser, so ist für die Abrechnung letzterer maßgeblich mit der Folge, daß der Verursacher und sein Versicherer im Ergebnis nur den um den Restwert geminderten Wiederbeschaffungswert zu zahlen haben (BGH-NJW 2009, 1340).
Fiktive Abrechnung: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert?
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