Drogen im Straßenverkehr nur strafbar bei Ausfallerscheinungen

Bei Drogen gibt es eine absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze, wie die von 1,1%o bei Alkohol, nicht. Strafbar ist die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogen daher nur, wenn sie zur Fahruntüchtigkeit führt. Diese wird aus vorhandenen Ausfallerscheinungen hergeleitet. Das Amtsgericht Bielefeld hat nun entschieden, daß dazu nicht auffällige Fahrweise genügt, wenn nicht gerade Schlangenlinien gefahren werden oder Verkehrsgebote mißachtet werden, ebensowenig Schweißperlen auf der Stirn und gerötete Augen oder Müdigkeit, wenn man nachts in eine Polizeikontrolle gerät, und auch nicht alles zusammen (AG Bielefeld-ZfS 2008, 530). 

Eine Odnungswidrigkeit liegt aber vor (250 €, 1 Monat Fahrverbot) und die Führerscheinstelle kann eine MPU anordnen oder gar sogleich die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie Kenntnis erlangt, was regelmäßig (aber nicht immer) der Fall ist.

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