Das gilt nicht! Hat der Anwalt sich etwa in seinem Schlussvortrag mit Rechtsfolgen auseinandergesetzt, auf die das Gericht weder hingewiesen hatte, noch die durch die Anklage bekannt waren, kann sich der Angeklagte in der Revision auf den Verfahrensfehler des Gerichts nicht mehr berufen BGH-StraFo 2008, 385).
Laß den Anwalt quatschen
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