Quod licet jovi, non licet bovi!

Ja, was dem Jupiter zusteht, darf der Stier noch lange nicht. Als Verteidiger beim Schöffengericht in Bensheim beantragte ich Verlegung eines nicht mit mir abgestimmten Termins, weil meine Frau ungefähr an diesem Tag unser zweites Kind bekommt. Ich bat darum, in einem Zeitraum von zwei Wochen nicht zu terminieren. Der Vorsitzende des Schöffengerichts lehnte den Antrag ab. „Beim besten Willen (könne er) keine Rücksicht auf die Beschäftigungsstrukturen in mittelständischen Kanzleien nehmen“.
Das ist die Art, wie manche in der Justiz meinen, mit dem Bürger oder einem unabhängigen Organ der Rechtspflege umspringen zu dürfen. Der Anwalt hat anzutanzen und mit den Gedanken ganz bei der Sache zu sein, während seine Frau im Krankenhaus liegt und ein Kind bekommt.
Gegen die Ablehnung ist Beschwerde eingelegt, die ausnahmsweise entgegen § 305 StPO zulässig ist und – hoffentlich – auch durchgeht. Auf die Entscheidungen OLG-Ffm-StV 2001, 157; OLG Nbg-StV 2005, 491 und BGH-NJW 2006, 278 wurde hingewiesen.

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