Anwälte müssen die meist als Auslage gebuchte Aktenversendungspauschale mit Umsatzsteuer berechnen. Dies ergibt sich aus der Rundverfügung der OFD Ffm S 7200 A – 226 – St 111, wie die RAK Ffm im Mitteilungsblatt 1/09 bekannt gegeben hat. Wie immer bei Umsatzsteuer: sie nicht zu berechnen entbindet nicht von der Pflicht, sie an das Finanzamt abzuführen!
Aktenversendungspauschale ist mit Umsatzsteuer zu belegen!
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