Das BVerfG hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt (NJW 2009, 3225), wonach ein Verwertungsverbot von Zufallsfunden bei einer rechtswidrigen Durchsuchung nur dann besteht, wenn der Verfahrensverstoß schwerwiegend oder bewußt oder willkürlich bagangen worden ist. Dies war im entschiedenen Fall nicht gegeben, so daß gegen den Beschuldigten zu Recht die bei diesem aufgefundenen 463 g Haschisch verwertet werden durften, die bei einer rechtswidrigen Durchsuchung wegen eines Verstoßes gegen das Markengesetz aufgefunden worden waren. Zu dem eigentlichen Anlaß der Durchsuchung hatte diese nichts erbracht.
Zufallsfunde verwertbar, auch bei rechtswidriger Durchsuchung
Schreiben Sie eine Antwort