Nutzungsausfall bei gewerblich genutzem Fahrzeug

Bei unfallbschädigten gewerblich genutzten Fahrzeugen wird weitgehend angenommen, es könnten nur entgangener Gewinn, die Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten geltend gemacht werden (s. nur Palandt Vorb. § 249 Rn. 24a). Dem tritt mit guten Gründen das Amtsgericht Bremen (NZV 2009, 512) jedenfalls für die Fahrzeuge entgegen, die nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen, also alle außer z.B. einem Taxi, Bus, Lieferfahrzeug o.ä.

Ein Gedanke zu „Nutzungsausfall bei gewerblich genutzem Fahrzeug

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.