Bei unfallbschädigten gewerblich genutzten Fahrzeugen wird weitgehend angenommen, es könnten nur entgangener Gewinn, die Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten geltend gemacht werden (s. nur Palandt Vorb. § 249 Rn. 24a). Dem tritt mit guten Gründen das Amtsgericht Bremen (NZV 2009, 512) jedenfalls für die Fahrzeuge entgegen, die nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen, also alle außer z.B. einem Taxi, Bus, Lieferfahrzeug o.ä.
der BGH meint das auch (BGH, Urteil vom 04.12.2007, Az: VI ZR 241/06)