Präsident des AG: bei Blutprobe stets Gefahr im Verzuge

Es führt zu einem Verwertungsverbote der Blutprobe, wenn der diese anordnende Polizeibeamte sie aufgrund einer ihm von einem Richter erteilten generellen Befugnis veranlaßt (OLG Oldenburg-NJW 2009, 3591). Im entswchiedenen Fall hatte ein Amtsgerichtspräsident in einem Telefonat am 2.4.08 mit dem Polizeipräsidenten „eindringlich“ darauf hingewiesen, daß bei Blutproben stets, egal ob bei Tage oder in der Nacht, die Eilkompetenz der Polizei bestehe. Daran hielt sich die Polizei, woraufhin das OLG ein auf eine derartig zustande gekommene Blutprobe gestütztes Urteil aufhob und den Angeklagten freisprach.
(siehe auch meinen Beitrag vom 20.11.09)

Ein Gedanke zu „Präsident des AG: bei Blutprobe stets Gefahr im Verzuge

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