Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist deshalb eine Nötigung. Im heutigen Straßenverkehr behindern sich die Verkehsteilnehmer ständig irgendwie gegenseitig. Gegenbenenfalls liegt dann eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Begeht er eine der sieben Todsünden und führt dies zu einem Beinaheunfall, macht er sich strafbar gem. § 315c StGB. Bei der Nötigung geht es darum, daß eine Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer bezweckt wird, diese nicht bloße Folge einer Handlung ist, die eigentlich etwas anderes bezweckt, nämlich das schnellere Vorwärtskommen. In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung nicht in Betracht (OLG Düsseldorf-NJW 2007, 3219).
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