Ein Drogenhändler hatte Btm in nicht geringer Menge im Auto transportiert, um diese in ein Versteck zu bringen. Diese Verknüpfung der Fahrt mit dem BtmG-Verstoß führte zur Verfahrenseinstellung in der Revision (er war zu einem Jahr mit Bewährung verurtelt worden), nachdem bereits zuvor wegen der bei dieser Fahrt begangenen Trunkenheitsfahrt ein Strafbefehl über 30 Tagessätze ergangen war BGH-NStZ 2009, 705).
Das gilt gem. § 84 II OWiG übrigens auch bei richterlichen Entscheidungen in Ordnungswidrigkeiten. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, über die durch Urteil oder sonst i.S. d. § 84 II OWiG entschieden wurde, führt wegen der Straftat des Drogenbesitzes zum Strafklageverbrauch.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung können wir unseren Mandanten in Zukunft nur noch empfehlen, bei Kurierfahrten vorher ein wenig Alkohol zu genießen.