Aus aktuellem Anlaß: Das OLG Jena (NZV 2009, 599) hat entschieden, daß die Streupflicht der Kommunen sowie der Länder regelmäßig zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs, also werktags ab 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr und jeweils bis 20 Uhr besteht.
Räum- und Steupflicht ab 7 Uhr
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