In dem vom Schleswig-Holsteinischen OLG entschiedenen Alltagsfall (StraFo 2010, 194) hatte die Polizeibeamtin bei einem Autofahrer so gegen 12.00 Uhr mittags, welchen Wochentags wird nicht mitgeteilt, den Verdacht, er habe sein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen geführt. Sie wußte (wie jeder Polizist), daß eine Blutprobe nur von einem Richter angeordnet werden darf (§ 81a StPO), wenn nicht die Gefahr besteht, daß dann der Beweis verloren geht oder erheblich erschwert wird. Trotzdem veranlaßte sie die Blutentnahme durch einen Arzt, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, dies richterlich anordnen zu lassen. Das OLG entschied, daß es sich hierbei um eine bewußte Umgehung des Richtervorbehalts handelt, der, bei entsprechendem Verwertungswiderspruch, zu einem Verwertungsverbot der Blutuntersuchung führt.
Diesem Ergebnis können die Ermittler nur entkommen, wenn sie die Gefährdung des Untersuchungserfolgs mit Tatsachen begründen, die auf den Einzelfall bezogen und in der Ermittlungsakte zu dokumentieren sind.
An diesem Maßstab gemessen dürften die weit überwiegende Mehrzahl der Blutuntersuchungen aufgrund polizeilicher Anordnung unverwertbar sein.