Archiv für den Tag: Juni 23, 2010

Amtsgericht Borken II

Ich hatte vor ein paar Tagen berichtet über die Einspruchsverwerfung in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Borken. Nachdem der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, liegt nun die dienstliche Erklärung vor. In entwaffnender Offenheit räumt der Richter ein, angenommen zu haben, der Betroffene müsse sich gem. § 73 III OwiG im Termin von einem Verteidiger vertreten lassen. Nachdem dieser nun ebensowenig wie der Betroffene erschienen sei, habe er „keine andere Möglichkeit gesehen, als den Einspruch zu verwerfen“.

Danach wird der Richter wohl nicht befangen sein. Unwissenheit ist kein Befangenheitsgrund. Aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt werden müssen.

Kein Pflichtverteidigerwechsel bei Gebührenverzicht

Burhoff weist auf eine Entscheidung des OLG Naumburg (2 Ws 52/10)  vom 14.04.10 hin, wonach ein Pflichtverteidigerwechsel nicht mit der Begründung bewilligt werden könne, der „neue“ Pflichtverteidiger habe auf die bereits bei dem „alten“ Pflichtverteidiger entstandenen Gebühren verzichtet, weil auf diese von Rechts wegen nicht verzichtet werden könne. Die Entscheidung dürfte dem Bemühen zuwider laufen, den Wechsel in Haftsachen eher zu erleichtern, nachdem bei Inhaftierung dem Beschuldigten inzwischen sogleich ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, was gelegentlich der Sorgfalt bei der Auswahl desselben nicht förderlich ist.