In einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht Borken hatte ich für den Betroffenen die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt. Dies wurde damit begründet, dass der Betroffene die so genannte Fahrereigenschaft einräume und im übrigen nicht zur Sache und zur Person aussagen werde. Der Richter rief daraufhin bei mir an und sagte, hierüber werde er dann im Termin entscheiden. Ich nahm dies zur Kenntnis und äußerte noch Verständnis dafür, denn ein im Termin dann trotz Dispensierung erscheinender Betroffener, der dann keine Angaben zur Sache macht, stellt das Gericht vor das Problem, wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die schriftliche Äußerung, wonach die Fahrereigenschaft eingeräumt werde, nicht verlesen zu können. Weiterlesen
„Recht ist was vor Arbeit schützt“ am Amtsgericht Borken
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