Seit letzter Woche gilt nun also die bußgeldbewehrte Winterreifenpflicht des neu gefaßten § 2 IIIa S.1 u. 2 StVO (BGBl. 2010, 1737). Danach darf ein Kfz bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit M+S-Reifen gefahren werden. Andernfalls droht ein Bußgeld von 40 € und ein Punkt in Flensburg und bei Behinderung sind es 80 €.
Daraus folgt zunächst, daß die Winterreifenpflicht nicht bereits deshalb gilt, weil kalendarisch oder meteorologisch Winter ist, sondern wenn es glatt ist. Glatt kann es umgekehrt auch im Herbst oder Frühling sein. Sie gilt auch nur für bei Glätte genutzte Fahrzeuge. Wer sein Auto dann stehen läßt, braucht auch keine Winterreifen. Der Halter haftet natürlich nicht für den Nutzer. Mit einem Bußgeld zu rechnen braucht also nur der, der auch tatsächlich als derjenige festgestellt werden kann, der auch gefahren ist. Dazu muß er in der Regel angehalten worden sein. In der Praxis wird die Winterreifenplicht daher meist dann eine Rolle spielen, wo ohnehin, etwa wegen eines Unfalls, die Polizei zum Einsatz gekommen ist. Streit über die Frage, ob es überhaupt „glatt“ gewesen ist, wird dann gelegentlich die Gerichte beschäftigen. Immerhin ist ja das Fahren bei Schnee mit Sommerreifen nicht schlechterdings verboten, solange nicht „Schneeglätte“ vorliegt.
Insgesamt wird die bisher viel diskutierte Winterreifenpflicht daher eher eine geringe praktische Rolle einnehmen.
Was heißt Winterreifenpflicht?
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