Schlagwort-Archive: Landgericht Darmstadt

Zeugen bleiben über Nacht

Nachdem das Landgericht Darmstadt den Prozeßkostenhilfeantrag, stets auf der Suche nach Gefälligkeiten für den Staatsfiskus, abgelehnt hatte und das OLG diesem stattgeben mußte, terminierte man auf 8.30 Uhr, was nicht weiter erwähnenswert wäre, käme nicht das auf Antrag der bedürftigen Partei zu diesem Termin geladene halbe Dutzend Zeugen aus verschiedenen Orten in Norddeutschland, Hamburg und so, weswegen zu deren Reisekosten nun auch noch Übernachtungskosten auf Staatskosten treten werden.
Was soll’s; wenn schon widerwillig PKH, dann aber richtig!

Von der unverzögerten Durchführung von Rechtsstreiten beim LG Darmstadt

Ich hatte am 22.04.2010 vom Umgang mit Rechtsanwälten beim Landgericht Darmstadt berichtet. Statt einer bescheidenen Fristverlängerung um zwei Wochen in einem keineswegs besonders eiligen Zivilprozeß gab es deren Ablehnung und einen kurzfristige Termin. Die Begründung war: „Rechtsstreite müssen unverzögert durchgeführt werden.“ Das war am 16.04.2010 und ging bei mir am 22.04.2010 ein. Noch an diesem Tage wurde auf die Klage erwidert. Nachdem am 28.04.2010 der Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, wurde der Termin vom 10.05.2010 aufgehoben. Seither zeigt das Landgericht Darmstadt, was es darunter versteht, daß Rechtsstreite unverzögert durchzuführen sind. Waren dem Beklagtenvertreter nicht einmal zwei Wochen Verlängerung der Klageerwiderungsfrist zu gewähren, dauerte es bis zur Entscheidung über das (selbstverständlich zurückgewiesene) Ablehnungsgesuch zweieinhalb Monate. Seither sind wiederum zwei Monate verstrichen, in denen man es mit dem Gebot der unverzögerten Durchführung von Rechtsstreiten beim Landgericht Darmstadt nicht mehr so eng sieht. Denn nichts hat sich seither getan. Aber: quod licet jovi, non licet bovi.

BGH beanstandet unzulässige Strafzumessungserwägungen des LG Darmstadt

Der Bundesgerichtshof hat am 19.05.2010 ein Urteil einer Strafkammer des Landgerichts Darmstadt im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit die Neuverhandlung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Strafzumessungserwägungen im Urteil gerügt, wonach zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sei, daß es infolge der Inhaftierung von seiner im Ausland lebenden Familie getrennt sei und daß er bis zur Verurteilung seit 6 Monaten inhaftiert gewesen sei. Beides hat der BGH beanstandet. Es handelt sich nicht um anerkannte Strafzumessungserwägungen.

Vom Umgang mit Rechtsanwälten beim Landgericht Darmstadt

Nach Zustellung der Klage wurde am 24.03.10 bei der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt Verteidigungsbereitschaft angezeigt und am 13.04.10, dem Tag des Ablaufs der Klageerwiderungsfrist Verlängerung derselben um zwei Wochen beantragt mit der Begründung, der Beklagtenvertreter sei durch die Feiertage und seinen Osterurlaub bedingt, nicht in der Lage gewesen, die Klageerwiderung fristgerecht zu erstellen.
Am 22.04.10 lud das Landgericht Darmstadt zum Verhandlungstermin am 10.05.10 und teilte mit:
„Fristverlängerung für Beklagten-Vertreter wird abgelehnt:
Rechtsstreite müssen unverzögert durchgeführt werden. Bei Vertretungsanzeige am 24.03.2010 war von terminlicher Verhinderung infolge der anstehenden Osterfeiertage nicht die Rede, auch nicht von Urlaub (dessen Dauer bzw. Antritt auch nicht dargetan ist).“

Beim Landgericht Darmstadt muß zum OLG wer PKH will

Ich hatte schon am 04.01., 09.02. und 10.02.10 über die restriktive Prozeßkostenhilfebewilligungspraxis des Landgerichts Darmstadt berichtet. Im vorliegenden Fall vertrat das Landgericht die Auffassung, wer vorgerichtlich 28.000 € Schmerzensgeld erhalten habe, könne auch mal ganz locker mindestens 6000 € davon für den anstehenden Prozeß auf weiteres Schmerzensgeld aufwenden, obwohl er ansonsten völlig mittellos ist.
Das OLG hat dies nicht gelten lassen (24 W 10/10). Die Entscheidung , auf die sich das Landgericht berufen habe, sei eine mehr als dreißig Jahre alte Mindermeinung. Hier wie generell gelte: Schmerzensgeld muß in keinem Fall zur Prozeßführung aufgewendet werden.

Schmerzensgeld als einzusetzendes Vermögen in der PKH

Diesmal hat das Landgericht Darmstadt Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26.1.2010 mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin müsse eigenes Vermögen einsetzen, welches sie nach eigenem Vortrag in Gestalt von vorgerichtlich gezahltem Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 € besitze.
Da Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 22.000 € begehrt werde, entstünden lediglich Verfahrenskosten (Gericht und eigener Anwalt) in Höhe von 3000 €, so dass dieses bereits erhaltene Schmerzensgeld nur zu einem geringen Bruchteil tangiert werde. Weiterlesen

Das OLG muß es richten

Ich hatte in meinem Beitrag vom 4. Januar 2010 darüber berichtet, wie ein Einzelrichter am Landgericht Darmstadt versucht, die Justiz (und sich) vor Gewaltsopfern und deren überzogenen Ansprüchen zu bewahren.
Das Oberlandesgericht hat dem mit Beschluss vom 1. Februar 2010 (24 W 4/10) Einhalt geboten. Das OLG stellt fest, dass bereits am 11. September 2008 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden sei, die nicht nachträglich entzogen werden könne, wenn nicht die Voraussetzungen des Paragraphen 124 ZPO vorlägen. Soweit der Kläger einen Mindest- schmerzensgeldbetrag von 100.000 € im Klageantrag angegeben habe, sei dies zulässig und ohne weiteres vereinbar damit, dass er angemessenes Schmerzensgeld in der Klagebegründung in einer Größenordnung zwischen 100.000 und 400.000 € angesiedelt habe.
„Im vorliegenden Falle sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landgericht vor umfängliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Prüfung des klägerischen Begehrens vorgenommen hätte. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wurde bis heute nicht festgesetzt. “
Das Landgericht habe nun über die Frage zu befinden, in welcher Höhe über 100.000 € hinaus ein Schmerzensgeld angemessen ist.
“ Der Vollständigkeit halber weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die ebenso anerkannte Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Geldrente (375 €) keinen Einfluss auf die Bemessung des Schmerzensgeldes haben kann. Denn ein Rentenschmerzensgeld hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erstrebt. Sein  Begehren war eindeutig auf Paragraph 843 BGB gestützt; es erfasst Schäden durch Minderung der Erwerbsfähigkeit und durch Vermehrung der Bedürfnisse (Klageschriftseite 8-10). Paragraph 843 BGB regelt einen Fall des materiellen Schadens. „

Am Rande eines Vergewaltigungsprozesses

Gericht und Verteidigerin arbeiten sich an dem Vater und Großvater der beiden Angeklagten ab, die angeklagt sind, gemeinsam eine Frau monatelang vergewaltigt haben. Über das Opfer weiß der Alte nichts Gutes zu berichten. Aber das was er sagt, weiß er nur von seinem angeklagten Sohn. Nur einmal hat er seinen Enkel mit der Frau morgens aus dem Haus kommen sehen und sich seine Vorstellungen dazu gemacht. Die Frau schleiche sich an alleinstehende Männer heran. Er denke nicht dreidimensional. Der Vorsitzende: „Sondern eindimensional“ (man denkt an Herbert Marcuses „Der eindimensionale Mensch“) und hört den Vorsitzenden fragen: „Warum wird mir denn dieser Zeuge präsentiert?“ Weiterlesen

Richter schützt Justiz vor Gewaltopfern und ihren überzogenen Ansprüchen!

Ich hatte schon einmal in dem Artikel „das mittellose Gewaltopfer und sein Anwalt“ am 25.03.2009 über einen Schmerzensgeldprozeß vor dem Landgericht Darmstadt berichtet. Im Klageantrag war ein Mindestbetrag von 100.000 € angegeben, die Höhe des Schmerzensgeldes im übrigen aber in das Ermessen des Gerichts gestellt worden. In der Klagebegründung war dann mitgeteilt worden, daß sich der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 250.000 € vorstellt und dies umfangreich und unter Bezugnahme auf Vergleichsfälle begründet worden. Weiterlesen

Landgericht Darmstadt: kein Mordversuch sondern gefährliche Körperverletzung

Das Landgericht Darmstadt hat heute einen Studenten, dem von der Staatsanwaltschaft ein versuchter Mord an einem Asylbewerber am 19.10.08 in Bensheim vorgeworfen worden war, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Nach viertägiger Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft zwar den Mordvorwurf fallengelassen, war aber noch immer der Auffassung, der Angeklagte sei wegen eines versuchten Totschlages zu verurteilen.
Der Angeklagte hatte, nach durchzechter Nacht, im Streit seinem Kontrahenten eine leere Wodkaflasche auf den Kopf zertrümmert und anschließend weiter auf diesen eingeschlagen. Anschließend verständigte er einen Bekannten, der den Rettungswagen rief, woraufhin der lebensgefährlich Verletzte gerettet werden konnte. Das Landgericht ging daher davon aus, daß der Angeklagte strafbefreiend vom versuchten Tötungsdelikt zurüchgetreten war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.